("Verkaufsbedingungen") DER PHYTONEERING EXTRACT SOLUTIONS GMBH,
KERSCHENSTEINERSTR. 11-15, D-92318 NEUMARKT, DEUTSCHLAND ("Lieferant") (7/2024)
1.1 Verkäufe und Lieferungen von Produkten durch den Lieferanten erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Verkaufsbedingungen, die der Kunde durch die Erteilung des Auftrages oder die Entgegennahme der jeweiligen Lieferung anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden. Die Geltung abweichender und ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen, auch wenn der Lieferant diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.2 Die Produkte des Lieferanten sind allein zur gewerblichen Verwendung (Weiterverarbeitung) vorgesehen und Verkäufe erfolgen nur gegenüber gewerblichen Kunden (Kaufleuten).
2.1 Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung (“Kontraktbestätigung”) durch den Lieferanten oder die Lieferung von Produkten durch den Lieferanten zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach diesen Verkaufsbedingungen. Die Bestellung des Kunden ist in der Regel als Angebot und die Auftragsbestätigung des Lieferanten als Annahme zu verstehen.
3.1 Liefertermine und Lieferfristen sind erst verbindlich, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt worden sind und der Kunde dem Lieferanten alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa erforderliche Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat. Vereinbarte Leistungsfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
3.2 Die Lieferung erfolgt “ab Werk” (“EXW”, Incoterms 2020), Kerschensteinerstrasse 11-15, D-92318 Neumarkt, Deutschland. Teillieferungen sind gestattet und vom Kunden zu bezahlen.
3.3 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs des Lieferanten liegende und vom Lieferanten nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Pandemien, Veränderung der Witterungslagen, durch die sich Auswirkungen auf die vereinbarte Qualität der Produkte ergeben können, Arbeitskämpfe, Materialbeschaffungs- und Energieversorgungsschwierigkeiten (die nicht vom Lieferanten zu vertreten sind), entbinden den Lieferanten für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Vorstehende Regelung gilt auch für den Fall der höheren Gewalt bei einem Unterlieferanten, Sub-Unternehmer oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten. Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Störung. Vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet.
4.1 Die Preise des Lieferanten gelten “EXW, siehe Ziffer 3.2.
4.2 Alle Preise des Lieferanten sind Netto-Preise zuzgl. der gesetzlichen MwSt.
4.3 Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug oder Skonto zur Zahlung fällig.
4.4 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab Verzugsbeginn nach § 288 Abs.2 BGB zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens, z.B. der Pauschale nach § 288 Abs.5 S.1 BGB, bleibt vorbehalten.
4.5 Zur Aufrechnung ist der Kunde nur mit Forderungen berechtigt, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Kunde hat nur insoweit ein Zurückbehaltungsrecht, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5.1 Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum des Lieferanten.
5.2 Solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, ist der Käufer nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist. Die aus der Veräußerung gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt der Käufer sicherungshalber in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt die Abtretung an.
5.3 Der Lieferant ermächtigt widerruflich den Käufer, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Das Recht des Lieferanten, die Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Der Lieferant wird die Forderungen jedoch nicht selbst einziehen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seine Zahlungspflichten ordnungsgemäß erfüllt.
5.4 Verhält sich der Käufer gegenüber dem Lieferanten vertragswidrig, insbesondere kommt er mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, hat der Verkäufer das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten und vom Käufer die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, sofern der Verkäufer dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat. Dies gilt nicht, sofern eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Im Herausgabeverlangen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr ist der Verkäufer berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten.
5.5 Im Fall des vertragswidrigen Verhaltens kann der Lieferant vom Käufer verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und dem Lieferanten alle dazugehörigen Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die der Lieferant zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.
5.6 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für den Lieferanten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet, die nicht im Eigentum des Lieferanten stehen, erwirbt der Lieferant Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen dem Lieferanten nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt der Lieferant Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Lieferanten anteilsmäßig das Miteigentum überträgt. Der Lieferant nimmt diese Übertragung an. Der Käufer wird das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an der Sache für den Lieferanten verwahren.
5.7 Stellt der Käufer einen Antrag auf Insolvenz hat er den Lieferanten darüber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Wird die Vorbehaltsware von Dritten gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Käufer verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte des Lieferanten hinzuweisen und den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Lieferant seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Käufer haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO gegenüber dem Lieferanten, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten dem Lieferanten zu erstatten.
5.8 Der Lieferant verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert den Wert der offenen Forderungen gegen den Käufer um 10 % übersteigt.
6.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6.2 Soweit ein Mangel der Produkte vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung (sofern diese möglich ist) oder zur kostenfreien Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
6.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
6.4 Der Lieferant haftet nicht und ist auch nicht verantwortlich für (i) die Erfüllung der Anforderungen an die Produkte aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen sowie pharmazeutischen oder technischen Vorschriften außerhalb von Deutschland sowie (ii) für Mängel die durch den Käufer verursacht wurden (z.B. unsachgemäße Lagerung, Verarbeitung, Gebrauch).
6.5 Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Kunden vom Lieferanten überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantien für eine besondere Beschaffenheit der Leistungen zu verstehen; derartige Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
6.6 Die Verjährungsfrist wegen Mängeln beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Produkte an den Kunden.
7.1 Der Lieferant haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.
7.2 Der Lieferant haftet darüber hinaus, gleich aus welchem Grund, für Schäden, die durch eine fahrlässige Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht seitens des Lieferanten verursacht worden sind. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht. Die Haftung des Lieferanten für fahrlässiges Verhalten ist in allen anderen als den vorgenannten Fällen ausgeschlossen.
7.3 Die in Ziff. 7.2 genannte Haftung des Lieferanten aufgrund fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen die Parteien bei Vertragsabschluss typischerweise rechnen musste.
7.4 Soweit die Haftung des Lieferanten eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung ihrer Angestellten, Geschäftsführer, Arbeitnehmer und Bevollmächtigten.
8.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG).
8.2 Erfüllungsort für die Lieferung der Produkte sowie die Zahlung des Kaufpreises ist Neumarkt, Deutschland.
8.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Nürnberg, Deutschland. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
8.4 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Verkaufsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
8.5 Ist eine Bestimmung des Vertrags und/oder dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.